Die heute im Bundestag zu verabschiedende Grundgesetzänderung enthält eine wichtige Nuance: (militärische) Verteidigung und Bevölkerungsschutz/Zivilschutz werden erstmals gleichrangig betrachtet. In der Vergangenheit hat man meistens von „Verteidigung einschließlich Zivilschutz“ gesprochen, nun aber wird - zumindest in der vom Finanzausschuss beschlossenen Antragsfassung - von „Verteidigung und Zivilschutz“ gesprochen (Darstellungskürzung und Hervorhebung durch mich).
Dies zeigt, wie wichtig #Semantik sein kann: während „einschließlich“ den Zivilschutz unter den Oberbegriff der #Verteidigung subsumiert, ihn also im Ergebnis von dem politischen Willen zur Verteidigung abhängig macht, zeigt das Wort „und“ an, dass beide Sachverhalte voneinander unabhängig sind. Der #Zivilschutz bekommt damit eine eigenständige Qualität.
Der Bundestag als Gesetzgeber greift damit in verfassungsrechtlich relevanter Weise eine Entwicklung auf, die rund um die Schaffung des I. Zusatzprotokolls im Jahr 1977 ihren Anfang nahm: Zivilschutz als humanitäres Recht der Bevölkerung auf Schutz und Hilfe und nicht (nur) als „Mittel zum Zweck“ des Erhalts der Verteidigungsfähigkeit eines Staates.
Alle, denen das humanitäre Völkerrecht #HVR (International Humanitarian Law #IHL) am Herzen liegt, dürften diese Entwicklung sehr begrüßen, bestätigt sie doch die seinerzeit vom #IKRK (#ICRC) angestoßene Weiterentwicklung.
#DRK @Bevoelkerungsschutz group @drk group #ZPI

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